2010/05/0179•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0179
2010/05/0179Verwaltungsgerichtshof06.11.2013
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Parteiengehör Parteiengehör Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Kostenantrag der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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