2010/05/0166•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0166
2010/05/0166Verwaltungsgerichtshof27.09.2013
Ermessen VwRallg8 Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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