Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0129

2010/05/0129Verwaltungsgerichtshof06.11.2013

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

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