2010/05/0061•Verwaltungsgerichtshof 2010/05/0061
2010/05/0061Verwaltungsgerichtshof23.07.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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