Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0078

2010/04/0078Verwaltungsgerichtshof21.01.2014

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung "zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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