2010/04/0066•Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0066
2010/04/0066Verwaltungsgerichtshof12.09.2013
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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