Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0032

2010/04/0032Verwaltungsgerichtshof11.09.2013

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2013

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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