2010/04/0032•Verwaltungsgerichtshof 2010/04/0032
2010/04/0032Verwaltungsgerichtshof11.09.2013
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Beweismittel Zeugenbeweis
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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