2010/02/0094•Verwaltungsgerichtshof 2010/02/0094
2010/02/0094Verwaltungsgerichtshof11.09.2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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