Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0270

2009/22/0270Verwaltungsgerichtshof17.12.2009

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009220270.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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