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2009/22/0262•Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0262
2009/22/0262Verwaltungsgerichtshof26.06.2012
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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