Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0262

2009/22/0262Verwaltungsgerichtshof26.06.2012

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009220262.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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