Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0260

2009/22/0260Verwaltungsgerichtshof31.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0260

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009220260.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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