2009/22/0243•Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0243
2009/22/0243Verwaltungsgerichtshof28.03.2012
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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