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2009/22/0179•Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0179
2009/22/0179Verwaltungsgerichtshof22.07.2011
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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