Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0158

2009/22/0158Verwaltungsgerichtshof23.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009220158.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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