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2009/22/0158•Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0158
2009/22/0158Verwaltungsgerichtshof23.02.2012
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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