Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0081

2009/22/0081Verwaltungsgerichtshof26.02.2013

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2009220081.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (betreffend die Abweisung der Anträge auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels und auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen, somit betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren (Spruchpunkt I.), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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