Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0053

2009/22/0053Verwaltungsgerichtshof19.10.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0053

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009220053.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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