Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0033

2009/22/0033Verwaltungsgerichtshof11.05.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/22/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009220033.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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