Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0397

2009/21/0397Verwaltungsgerichtshof27.05.2010

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0397

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210397.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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