2009/21/0394•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0394
2009/21/0394Verwaltungsgerichtshof25.03.2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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