Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0394

2009/21/0394Verwaltungsgerichtshof25.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0394

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210394.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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