Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0387

2009/21/0387Verwaltungsgerichtshof24.02.2011

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0387

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210387.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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