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2009/21/0335•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0335
2009/21/0335Verwaltungsgerichtshof14.04.2011
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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