Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0332

2009/21/0332Verwaltungsgerichtshof23.09.2010

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0332

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210332.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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