Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0323

2009/21/0323Verwaltungsgerichtshof05.07.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0323

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009210323.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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