2009/21/0280•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0280
2009/21/0280Verwaltungsgerichtshof23.09.2010
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein "zu einem anderen Bescheid"
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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