2009/21/0273•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0273
2009/21/0273Verwaltungsgerichtshof29.04.2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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