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2009/21/0267•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0267
2009/21/0267Verwaltungsgerichtshof24.11.2009
Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Zeitpunkt örtliche Zuständigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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