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2009/21/0262•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0262
2009/21/0262Verwaltungsgerichtshof24.11.2009
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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