2009/21/0240•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0240
2009/21/0240Verwaltungsgerichtshof29.04.2010
Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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