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2009/21/0235•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0235
2009/21/0235Verwaltungsgerichtshof20.10.2011
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein "zu einem anderen Bescheid"
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt I.: Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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