2009/21/0229•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0229
2009/21/0229Verwaltungsgerichtshof19.04.2012
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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