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2009/21/0216•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0216
2009/21/0216Verwaltungsgerichtshof25.03.2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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