Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0214

2009/21/0214Verwaltungsgerichtshof19.05.2011

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebender Zeitpunkt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210214.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er „Haftbeschwerden gemäß §§ 82f FPG“ als unzulässig zurückweist und im Kostenpunkt, auf Grund der Beschwerde II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Übrigen auf Grund beider Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern 1. Sulichan Dibischeva, 2. Timirlan Dibischev, 3. Turpal Ali Dibischev und 4. Adam Dibischev Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 (zusammen € 4.425,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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