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2009/21/0199•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0199
2009/21/0199Verwaltungsgerichtshof24.11.2009
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von insgesamt € 1.717, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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