Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0198

2009/21/0198Verwaltungsgerichtshof29.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009210198.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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