2009/21/0195•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0195
2009/21/0195Verwaltungsgerichtshof25.03.2010
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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