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2009/21/0176•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0176
2009/21/0176Verwaltungsgerichtshof25.03.2010
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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