Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0162

2009/21/0162Verwaltungsgerichtshof08.09.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009210162.X00

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (insoweit er die zu Grunde liegende Administrativbeschwerde abweist) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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