Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0135

2009/21/0135Verwaltungsgerichtshof24.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0135

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009210135.X00

Spruch

Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt I.; Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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