Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0129

2009/21/0129Verwaltungsgerichtshof27.05.2010

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210129.X00

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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