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2009/21/0129•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0129
2009/21/0129Verwaltungsgerichtshof27.05.2010
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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