Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0128

2009/21/0128Verwaltungsgerichtshof29.09.2009

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2009
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2009:2009210128.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahrens eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

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