Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0125

2009/21/0125Verwaltungsgerichtshof25.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210125.X00

Spruch

Die vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die drei genannten Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 (insgesamt € 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.