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2009/21/0125•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0125
2009/21/0125Verwaltungsgerichtshof25.03.2010
Die vom Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die drei genannten Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 57,40 (insgesamt € 172,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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