2009/21/0124•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0124
2009/21/0124Verwaltungsgerichtshof23.09.2010
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
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