Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0115

2009/21/0115Verwaltungsgerichtshof19.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0115

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210115.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 und die zweit- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 57,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

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