Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0113

2009/21/0113Verwaltungsgerichtshof05.07.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009210113.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I. (Zurückweisung der Administrativbeschwerde) und III. (Kostenpunkt) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides richtet (Abweisung der Administrativbeschwerde), abgelehnt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.