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2009/21/0104•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0104
2009/21/0104Verwaltungsgerichtshof08.09.2009
Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug sachliche Zuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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