Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0087

2009/21/0087Verwaltungsgerichtshof15.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2011
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2011:2009210087.X00

Spruch

Der genannte Bescheid wird im angefochtenen Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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