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2009/21/0063•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0063
2009/21/0063Verwaltungsgerichtshof22.12.2009
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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