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2009/21/0055•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0055
2009/21/0055Verwaltungsgerichtshof29.04.2010
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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