Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0051

2009/21/0051Verwaltungsgerichtshof25.03.2010

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2010
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2010:2009210051.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über eine Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

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