2009/21/0051•Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0051
2009/21/0051Verwaltungsgerichtshof25.03.2010
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über eine Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
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