Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0047

2009/21/0047Verwaltungsgerichtshof19.04.2012

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2009/21/0047

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2012
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2012:2009210047.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 feststellt, sowie im Kostenpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.